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Waffenbesitzkarte

Zuständig ist die Bezirkshauptmannschaft Zwettl.

Bezirkshauptmannschaft Zwettl

Am Statzenberg 1
3910 Zwettl-Niederösterreich

Fax: 02822/9025/42000
Telefon: 02822/9025/0

E-Mail: post.bhzt@noel.gv.at

Homepage: neues Fenster:http://www.noe.gv.at/Bezirke/BH-Zwettl.html

Waffenbesitzkarte

Die Waffenbesitzkarte ist eine Urkunde, die zum Erwerb und Besitz, aber nicht zum Führen (Bei-sich-Tragen) genehmigungspflichtiger Waffen (Faustfeuerwaffen, Repetierflinten, halbautomatische Schusswaffen) berechtigt.

Sie wird von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Bundespolizeidirektion) ausgestellt.

Voraussetzung:

  • verlässlicher EWR-Bürger oder verlässliche EWR-Bürgerin
  • Vollendung des 21. Lebensjahres
  • Nachweis einer Rechtfertigung für den Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (z.B. zur Selbstverteidigung innerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften)
  • Gutachten darüber, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht dazu neigt, unvorsichtig mit Waffen umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden - insbesondere unter psychischer Belastung (Listen der Stellen, die diese Gutachten erstellen, liegen bei der zuständigen Behörde auf)
  • Nachweis des sachkundigen Umgangs mit Schusswaffen (wird in der Regel vom Waffenhändler oder von der Waffenhändlerin ausgestellt)

Kein Gutachten brauchen Inhaber und Inhaberinnen einer österreichischen Jagdkarte und jene Personen, denen aufgrund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt wurde.

Die zuständige Behörde überprüft alle fünf Jahre die Verlässlichkeit von Personen mit einer Waffenbesitzkarte.

Die Waffenbesitzkarte ist beim Transport der Schusswaffe bei sich zu tragen und den Organen| der öffentlichen Sicherheit jederzeit vorzuweisen.

Um Schusswaffen in einen anderen EU-Mitgliedstaat mitnehmen zu dürfen, wird jedenfalls ein Europäischer Feuerwaffenpass benötigt. Ob allenfalls weitere Bewilligungen erforderlich sind, kann bei den jeweiligen Vertretungsbehörden in Erfahrung gebracht werden.