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Waldbrandgefahr - Waldbrandverordnung

VERORDNUNGSBLATT DER BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ZWETTL

Ausgegeben am 24. Juni 2025

2. Verordnung

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl, mit der Maßnahmen zur Hintanhaltung von Waldbränden verordnet werden (Waldbrandverordnung 2025)

Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl hat am 24. Juni 2025 aufgrund des § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes, BGBl. Nr. 440/1975, i.d.g.F., verordnet:

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl, mit der Maßnahmen zur Hintanhaltung von Waldbränden verordnet werden

§ 1

In den Waldgebieten des politischen Bezirks Zwettl sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.

Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a) Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft.

Inkrafttreten

§ 3

Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


Der Bezirkshauptmann
Dr. P e h a m

Waldbrandverordnung 2025 (227 KB) - .PDF

25.06.2025